VWW - Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V.

Rechtliche Situation

Mehrere 1000 t Saatgut werden jedes Jahr in Deutschland für Ansaaten in der freien Landschaft eingesetzt, davon der überwiegende Teil mit gebietsfremden Herkünften, vor allem mit Zuchtformen. Damit wird fortwährend und massenhaft gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen.

Denn das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Ausbringung wie folgt:

§40 (4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben.

Die Ausbringung in der „freien Landschaft“ betrifft alle nicht produktiv landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich. Mangels Verfügbarkeit, aber auch mangels entsprechenden Bewusstseins, wurde für diesen Einsatzbereich bisher vor allem mit Zuchtsorten gearbeitet. Nicht zuletzt die häufig verwendeten Regelsaatgutmischungen (RSM für Landschaftsrasen und Biotopentwicklung) haben die Verwendung von Zuchtsorten in der freien Landschaft gefördert. Die Mitglieder des VWW produzieren ausschließlich Wildformen von allen Arten und setzten sich dafür ein, dass diese in naturschutzfachlichen Vorhaben berücksichtigt werden.

Die Verpflichtung zur Erhaltung der genetischen Vielfalt ist übrigens nicht nur ein nationales Anliegen, sondern ist weltweit ein akzeptiertes Ziel. In der Konvention von Rio, 1992, wurden verbindliche Vorgaben gemacht, die auch in Deutsches Recht umgesetzt wurden:

§1 (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, [..], auf Dauer gesichert sind; §7 (1) 1. [..] biologische Vielfalt: die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;

Eine ausreichende genetische Vielfalt ist unerlässlich für den Fortbestand von wild lebenden Arten, da nur beim Vorhandensein einer breiten genetischen Basis mit einer ausreichenden Zahl von Merkmalen und Merkmalskombinationen eine Art genügend evolutive Anpassungsfähigkeit besitzt, um sich an sich verändernde Umweltbedingungen (z.B. den Klimawandel) anpassen zu können. Neben allgemeiner Gefährdung, z.B. durch Lebensraumverlust stellt das Einbringen von Individuen heimischer Arten aus weit entfernten, anderen Herkunftsgebieten oder von Zuchtformen einen spezifischen, direkt auf der genetischen Ebene wirkenden Gefährdungsfaktor dar.

Die Begrünung mit Saatgutmischungen aus gebietseigenen Herkünften ist mittlerweile Forderung des Naturschutzes in vielen Vorhaben in der freien Landschaft. Sogar die gezielte Neuansiedlung früher heimischer Arten wird ausdrücklich im BNatSchG vorgesehen:

§37 (1) 3 Der Artenschutz umfasst [..] die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

Firmen, die ihre Mischungen komplett mit Wildarten anbieten wollen, haben allerdings ein Problem. In Deutschland gilt das Saatgutverkehrsgesetz, das sinngemäß festlegt, dass von Arten, von denen es zugelassene Sorten gibt (im Artenverzeichnis eingetragen) nur diese Sorten vertrieben werden dürfen. Dieses Gesetz wurde nach dem Krieg zum Schutz von Züchtern und Verbrauchern für die Landwirtschaft eingeführt. Die zugelassenen Sorten sind u.a. selektiert auf Wüchsigkeit, Homogenität, Futterwert und Ertrag. Diese Zuchtziele widersprechen dem Charakter einer Wildform. Diese Regelung würde z.B. für eine Salbei-Glatthaferwiese bedeuten, dass nur gezüchteter Glatthafer ausgesät werden dürfte. Betroffen von dieser Regelung sind 18 Gräserarten und einige Leguminosen.

Auf nationaler Ebene ist der Bedarf zur Änderung des SaatG seit vielen Jahren erkannt. Die Einbindung der deutschen Gesetzgebung in den Rahmen der EU-Gesetzgebung macht umfangreiche Abstimmungsprozesse unter Einbindung aller EU-Länder erforderlich.

In der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ der Bundesrepublik Deutschland vom November 2007 wird im Kapitel C 3 „Biologische Sicherheit und Vermeidung von Faunen- und Florenverfälschung“ u.a. als Ziel genannt

Auch der VWW wünscht sich, dass hier ein zukunftsfähiger Konsens gefunden wird, der sowohl einen Schutz der Natur als auch die Anerkennung der Kulturleistung der Sortenzüchtung beinhaltet.

Die Lesart des VWW sieht auch derzeit zwischen dem Saatgutverkehrsgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz kaum einen Widerspruch. Für die Erzeugung von Nahrungsmitteln im landwirtschaftlichen Bereiche müssen leistungsfähige Sorten zur Verfügung stehen – hier muss für den Verbraucher eine Sicherheit hergestellt werden. Wo allerdings freie Landschaft zu begrünen ist, es sich um Naturschutzprojekte und Ausgleichsflächen handelt, kann der Einsatz von Sorten nicht gewollt sein. Hier muss der Einsatz von gebietseigenem Saatgut – neben Begrünungsmethoden wie Wiesendrusch und Mahdgutübertragung - zum Stand der Technik werden.

Ein Gerichtsurteil, das sich mit dem Problemfeld Saatgutverkehrsgesetz – gebietseigene Ansaaten auseinandersetzt steht hier zum Download bereit. Zitat aus diesem Urteil:

„Es spricht daher viel dafür, die Vorschriften des SaatG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass der Vertrieb [ ] von [ ] Wildformen nicht von einer Anerkennung und Zulassung des Saatguts nach dem SaatG abhängig ist.“

Zum Seitenanfang

Letzte Aktualisierung: 7. Juli 2010